T 1634/20 vom 22.05.2023 (Bildqualität/BUNDESDRUCKEREI) (2023)

Kennung der europäischen Rechtsprechung:ECLI:EP:BA:2023:T163420.20230522
Entscheidungstag:22. Mai 2023
Aktenzeichen:T 1634/20
Registrationsnummer:14727447.6
IPC-Klasse:G06K 9/00
G06K 9/03
Verfahrenssprache:von
verteilen:Mann
Downloads und weitere Informationen:
Beschlusstext in DE (PDF, 406KB)
Alle Unterlagen zum Beschwerdeverfahren finden Sie unterAufzeichnen
Bibliografische Daten sind verfügbar unter:von
Steckdose:unveröffentlicht
Anmeldehinweise:Methode zur Bewertung der Bildqualität
Name des Kandidaten:Federal Printing Co., Ltd.
Name des Gegners:-
Handelskammer:3.5.06
Motto:-
Relevante Gesetze und Vorschriften:

Artikel 56 EPÜ
Artikel 84 EPÜ
Reglement des Beschwerdeausschusses 2020 Art. 013

Etikett:Gesetzesänderung – Besondere Umstände (Nein)
Kreativität – keine technischen Aufgaben
Anleitungsset:

-

Zitierte Entscheidung:

G 0001/19

Zitate in anderen Entscheidungen:

-

Fakten und Behauptungen

1. Mit der Beschwerde wird die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die Anmeldung zurückzuweisen, angefochten.

zwei. Die Prüfungsabteilung führte die Mängel der Abschnitte 123 (2), 83, 84 (Klarheit und Unterstützung der Beschreibung), 52 (2) und (3) und 56 EPÜ an, da die Anmeldung zurückgewiesen wurde. In der Begründung bezieht sich die Entscheidung auf die Bescheide vom 28. Oktober 2019 und 20. Februar 2019. es verweist auf die Datei

D1:WO 2007/090727

Referenz und das in D1 genannte Fotomusterblatt der Bundesdruckerei. Dies wurde in einer späteren Bekanntmachung unter Angabe zweier Internetadressen „offiziell eingeführt“.

3. Aufgrund der Beschwerdebegründung beantragt die Anmelderin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf der Grundlage einer der von der Prüfungsabteilung zurückgewiesenen Anmeldungen, nämlich der Hauptanmeldung (13. November 2017) und einer der sechs Bewerbungen (20. September 2019).

4. Der Ausschuss teilt dem Beschwerdeführer seine vorläufige Meinung mit, dass alle Ansprüche unzulässig sind. Der Begriff „Bildqualität“ ist mehrdeutig und bei der Bewertung der Bildqualität werden oft keine klaren technischen Fragen gestellt. Darüber hinaus fügte die Kommission ihrer Vorladung Kopien von Fotos des als D3 bekannten Modells bei und stellte fest, dass der Gegenstand der Klage in ihrer jetzigen Form die Modelle D1 und D3 betraf.

5. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 reichte der Antragsteller den siebten Hilfsantrag ein und beantragte die Ablehnung des Dokuments D3. In der kollegialen mündlichen Verhandlung am 8. März 2023 stellte die Klägerin einen 8. Hilfsantrag.

gesehen. Anspruch 1 des Hauptanspruchs lautet wie folgt:

Ein Verfahren (100) zur automatischen Bewertung der Bildqualität eines Bildes, umfassend:

Extrahieren (101) eines ersten Bildbereichs aus dem Bild;

Extrahieren (103) eines zweiten Bildbereichs aus dem Bild;

Bestimmen (105) eines ersten Tonwertbereichs des ersten Bildbereichs;

Bestimmen (107) des zweiten Tonwertbereichs des zweiten Bildbereichs; dies ist

Bestimmen (109) des Unterschieds zwischen dem ersten Tonwertbereich und dem zweiten Tonwertbereich, um die Bildqualität zu beurteilen

wobei Bild ein Bild einer Person ist,

wobei der erste Bildbereich ein Gesichtsbild oder einen Gesichtsbereich umfasst,

Wobei der zweite Bildbereich eines der folgenden Bilder umfasst: einen zusätzlichen Bereich eines menschlichen Gesichts, einen Hintergrund eines Bildes, ein menschliches Haar, einen menschlichen Hals, einen menschlichen Torso,

wobei das Bestimmen (109) der Differenz zwischen den Tonbereichen das Anwenden einer mathematischen Abbildung der Tonbereiche der Bildbereiche auf eine Metrik zur Beurteilung der Bildqualität umfasst,

Daher werden Bildregionen bei der Bewertung der Bildqualität unterschiedlich gewichtet.

Sieben. Nebenanspruch 1 Anspruch 1 unterscheidet sich vom Hauptanspruch 1 dadurch, dass am Ende des Anspruchs Folgendes hinzugefügt wird:

Wenn der erste Bildbereich ein menschlicher Gesichtsbereich ist, dann ist der zweite Bildbereich ein weiterer menschlicher Gesichtsbereich.

acht. Anspruch 2 des Nebenanspruchs 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptanspruchs dadurch, dass am Ende des Anspruchs Folgendes hinzugefügt wird:

Dabei ist der erste Bildbereich ein Gesichtsbild und der zweite Bildbereich ein Hintergrundbild.

Neun. Der Nebenanspruch 1 des Anspruchs 3 unterscheidet sich vom Hauptanspruch 1 dadurch, dass am Ende des Anspruchs Folgendes hinzugefügt wird:

Dabei werden im Differenzbestimmungsschritt (109) die Tonhöhe der ersten Tonspur und die Tonhöhe der zweiten Tonspur bestimmt und verglichen.

10. Der Unterschied zwischen Anspruch 1 der Unterpräambel 4 und Anspruch 1 der Hauptpräambel besteht darin, dass am Ende des Anspruchs folgender Inhalt hinzugefügt wird:

Dabei wird im Schritt des Extrahierens (101, 103) des ersten Bildbereichs oder des zweiten Bildbereichs eine Kantenerkennung durchgeführt, insbesondere eine Kantenerkennung durch Hochpassfilterung, um ein Kantenbild zu erhalten.

11. Der Unterschied zwischen abhängigem Anspruch 5, Anspruch 1 und abhängigem Anspruch 4, Anspruch 1 besteht darin, dass am Ende des Anspruchs folgende Merkmale hinzugefügt werden:

Unter anderem wird im Extraktionsschritt (101, 103) die Tonwertdispersion des Kantenbildes durchgeführt.

zwölf. Anspruch 1 des Nebenanspruchs 6 unterscheidet sich vom Hauptanspruch 1 dadurch, dass am Ende des Anspruchs Folgendes hinzugefügt wird:

Wobei das Extrahieren (101, 103) des ersten Bildbereichs und des zweiten Bildbereichs aus dem Bild das Bereitstellen des ausgenommenen Gesichtsbereichs (301), des ausgenommenen Rumpfbereichs (303) der Person, des ausgenommenen Haarbereichs (305) und der Ausschlusshistorie (307) der Person umfasst ) einschließlich,

wobei die mathematische Abbildung des Tonwertumfangs einer Bildregion auf eine Metrik zur Beurteilung der Bildqualität wie folgt lautet: Gesichtsregion (301) mit hohem Tonwertumfang, Rumpfregion (303) mittel, Region (305) hoch und Hintergrund (307). niedrig mit hoher Bildqualitätsbewertung: Wenn der Gesichtsbereich (301) einen mittleren Tonumfang hat, der Rumpfbereich (303) hoch ist, der Haarbereich (305) niedrig ist, der Hintergrund (307) mittel ist, ist die Bildqualität mittel mittel, wenn die Gesichtsregion (301) einen geringen Tonwertumfang aufweist, die Rumpfregion (303) mittel, die Haarregion (305) hoch und der Hintergrund (307) niedrig ist, wird die Bildqualität mit a als niedrig eingestuft niedriger Tonbereich, wenn der Tonbereich unter einem ersten vorbestimmten Schwellenwert und einem zweiten vorbestimmten Schwellenwert liegt, wenn der Tonbereich den ersten vorbestimmten Schwellenwert überschreitet und niedriger als der zweite vorbestimmte Schwellenwert ist, ein vorbestimmter Mitteltonbereich vorliegt, und wenn der Wenn der Tonwertbereich den ersten und zweiten vorgegebenen Schwellenwert überschreitet, liegt ein Hochtonbereich vor, wobei die Bildqualität niedrig ist, wenn die Bildqualität unter dem ersten vorgegebenen Schwellenwert und unter dem zweiten vorgegebenen Schwellenwert liegt, und wenn die Bildqualität den ersten überschreitet Wenn der vorgegebene Schwellenwert niedriger ist als der zweite vorgegebene Schwellenwert, ist die Bildqualität mittel, und wenn die Bildqualität den ersten vorgegebenen Schwellenwert und den zweiten vorgegebenen Schwellenwert überschreitet, ist die Bildqualität hoch.

Dreizehn. Helper Claim 7 Claim 1 unterscheidet sich von Helper Claim 6 Claim 1 durch die Änderung der folgenden zwei Merkmale:

[...]

[ANONYMISIERT: damit] Bildregionen bei der Bewertung der Bildqualität unterschiedliche Gewichtungen erhalten,

[...]

wobei die Bildqualitätsbewertung basierend auf der [ANONYMISIERT: o] mathematischen Zuordnung der Tonbereiche von Bildregionen zu Bildqualitätsbewertungsmetriken wie folgt gestaltet ist [ANONYMISIERT: JA]:

[...]

vierzehn. Anspruch 1 der Hilfsverfügung 8 unterscheidet sich von Anspruch 1 der Hauptverfügung dadurch, dass er in der Präambel wie folgt definiert wird:

Ein Verfahren (100) zum automatischen Bewerten der Bildqualität einer identifizierten Person und zum Ausstellen eines Ausweisdokuments für die identifizierte Person, gekennzeichnet durch: [...]

fünfzehn. Zum Abschluss der mündlichen Anhörung erklärte der Präsident die Sachdebatte für geschlossen und kündigte an, dass bis zum 17. März keine schriftliche Entscheidung getroffen werde.

Grund für die Entscheidung

registrieren

1. Unter Registrierung versteht man die Beurteilung der Bildqualität, insbesondere der Eignung für Ausweisdokumente wie Reisepässe oder Führerscheine (Seite 1, Zeilen 7-11 und Seite 7, Zeilen 17-24).

1.1 Es wird empfohlen, die Qualität anhand des Unterschieds im Tonwertbereich zwischen Bildbereichen zu bewerten, beispielsweise zwischen einem Gesichtsbereich und einem Bildhintergrund (Seite 1, letzter Absatz), „Anwenden einer mathematischen Zuordnung [...] auf den Tonwertbereich“. eines Bildbereichs zur Bewertung der Bildqualität“ (Seite 15, Zeilen 14–17; Seite 20, Zeilen 24–27).

1.2 Gemäß der Verordnung und „Nach einer Modalität“ auf Seite 15 wird „die Bildqualität eines Bildes als hoch eingestuft, wenn alle Bereiche des Bildes einen hohen Tonwertumfang aufweisen“.

Weiter auf Seite 20 wird unter Bezugnahme auf Abbildung 3 offengelegt: „Wenn beispielsweise der Tonwertbereich von Region 301 [Gesicht] hoch ist, ist Region 303 [Rumpf] mittel, Region 305 [Haare] hoch, Region 307.“ [Hintergrund] ist niedrig. Beispielsweise kann die Bildqualität als hoch bewertet werden. Wenn beispielsweise der Bereich der Tonwerte in Region 301 mittel, in Region 303 hoch, in Region 305 niedrig und in Region 307 mittel ist B. ist der Tonwertbereich im Bereich 301 gering und der Tonwertbereich im Bereich 303 gering. Ja, mittel, Bereich 305 ist hoch, Bereich 307 ist niedrig, die Bildqualität kann als gering eingestuft werden.

Dies bedeutet, dass verschiedene Bereiche eines Bildes bei der Bewertung der Bildqualität unterschiedlich gewichtet werden können. "

Elternauftrag

2. Nach Auffassung der Prüfungsbehörde (Bescheid vom 28. Oktober 2019, Punkt 1) „können ohne große Bedenken […] die technischen Aspekte und insbesondere die ästhetischen Aspekte festgestellt werden“. Sie entgegnet der Anmelderin, dass die Erfindung dem Testen von Reifenprofilen ähnelt (siehe unten, Punkt 3.3), weil „im Gegensatz zu […] der Profiltiefe des Reifens […] die Bildqualität nicht sehr gut definierte technische Parameter“ ist. .

2.1 Andererseits ist „die Bestimmung der Qualität eines Bildes anhand seiner Eignung für die spätere Erkennung eine technische Aufgabe“. Hierzu seien die beanspruchten Verfahrensschritte „… jedoch zu weit gefasst, um wirklich zur Lösung des technischen Problems beizutragen.“

2.2 Die Prüfungsabteilung legte Einspruch gemäß den Artikeln 84 und 83 EPÜ sowie Artikel 42 (1) EPÜ unter Bezugnahme auf Artikel 52 (2) und (3) EPÜ ein.

3. In ihrer Beschwerdebegründung (Punkt 4.1.2) argumentiert die Anmelderin, dass das beanspruchte Verfahren ein „eindeutiges technisches Merkmal“ aufweist und daher „nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen“ sei. Darüber hinaus erwähnt Anspruch 1 „kein Verfahren zur Bestimmung der Bildqualität, sondern ein Verfahren zur automatischen Bewertung der Bildqualität eines Bildes“ (Hervorhebung hinzugefügt).

3.1 Die Bildqualität wird objektiv beurteilt, d. h. durch die Anwendung mathematischer Funktionen, die zwar nicht vorhanden sind, aber „in der Vermittlung spezifischer Techniken enthalten sind“. Diese Funktion ordnet „den Tonwertbereich, der ein technisches Merkmal ist (Ressourcenbegründung S. 12), einer Bildqualitätsbewertungsmetrik zu.“

3.2 Es gibt weder im EPÜ noch in den Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamts eine Grundlage für „einen Anspruch, der über die technische Lehre hinausgeht und die Verwendung des Geräts oder Verfahrens spezifiziert“. Der Zweck, der der Erfindung zugrunde liegt, ist (lediglich) die „automatische Beurteilung der Bildqualität eines Bildes“, nicht (zusätzlich) auch die Angabe, „ob ein Bild für ein Erkennungsverfahren geeignet ist“. Beides seien „verschiedene Schuhe“. Ob ein Bild mit einer bestimmten Bildqualität für den Erkennungsprozess geeignet ist, kann der Gesetzgeber „unabhängig von der Beurteilung der Bildqualität“ festlegen (Beschwerdegründe S. 6 und 7).

3.3 Hierzu zieht der Beschwerdeführer folgenden Vergleich: „Die Methode zur Messung der Profiltiefe eines Reifens sagt nichts darüber aus, ob der Reifen noch für den dauerhaften Einsatz auf der Straße geeignet ist. Hierzu ist der Gesetzgeber verpflichtet, der Grenzwert festlegt.“ Werte unter Angabe einer bestimmten Profiltiefe Ist das noch zulässig?“ (Beschwerdebegründung S. 8).

4. In einer Mitteilung vom 1. Dezember 2022 vertrat der Rat die Auffassung, dass der Begriff „Bildqualität“ ohne klaren Zweck mehrdeutig ist, da er in Bildverarbeitungstechniken nicht klar definiert ist und beispielsweise eine rein subjektive Messung sein kann ( EPÜ Art. 84 Streifen).

4.1 Insofern stellt die Beurteilung der Bildqualität in der Regel keine eindeutige technische Aufgabe dar, sodass technische Beiträge zum Stand der Technik nicht anerkannt werden können. Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer das beanspruchte Verfahren als Ganzes nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, liegt keine erfinderische Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ vor, da die Kammer „offensichtliche technische Merkmale“ für offensichtlich hält Schritte Ein Fachmann führt (vorgegebene) nichttechnische Vorgänge durch.

5. In seinem Schreiben vom 23. Januar 2023 verwies der Beschwerdeführer auf Abschnitt 3.3 von G-II der Prüfungsrichtlinien des EPA, der sich mit der „Verbesserung oder Analyse digitaler Audio-, Bild- oder Videodaten, z. B. Rauschunterdrückung, Erkennung einer Person in einem digitalen Bild“ befasst Bild, Bewertung der Qualität eines übertragenen digitalen Audiosignals“ als Beispiel für eine mathematische Methode zur Erzeugung eines technischen Effekts im Kontext der vorliegenden Erfindung (Hervorhebung hinzugefügt). Auch die Beurteilung der Qualität des beanspruchten Bildes sollte als technischer Beitrag betrachtet werden.

6. In der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer weiter geltend, dass seine Ansprüche bewusst nicht auf den Zweck beschränkt seien, festzustellen, ob ein Bild von ausreichender Qualität sei, um als Passfoto verwendet zu werden.

6.1 Zweckmäßige Einschränkung, enger Umfang des möglichen Schutzes. Auf die Bemerkung des Direktors, dass das Verfahrensergebnis nur eine Zahl sei, betonen die Beschwerdeführer, dass diese Zahl Informationen über die Qualität des Bildes enthalte und für verschiedene Zwecke verwendet werden könne.

6.2 Dieser spezielle Zweck ist kein wesentliches Merkmal der Erfindung. Ihr Kern besteht darin, aus der Bandbreite der Tonwerte der verschiedenen Regionen ein Maß für die Qualität abzuleiten, das in den Ansprüchen klar dargelegt wird. Aus der Aussage selbst geht also klar hervor, welche Bedeutung der Begriff „Bildqualität“ als objektive Größe hat.

6.3 Nähere Angaben zur Durchführung der Begutachtung sind in der Beschwerde nicht erforderlich. Welche mathematische Abbildung die richtige ist, ist für den Fachexperten klar und ein ausführliches Beispiel liefert die Anwendung auf Seite 20. Dass der Antrag keine konkreten Ergebnisse enthielt, ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihre Idee so schnell wie möglich schützen wollte. So schnell wie möglich geschützt. Der Fachmann ist jedoch in der Lage, die Parameter des beschriebenen Verfahrens selbst auszuwählen und zu testen.

Vorstandsvision: Klarheit

7. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschwerdeführer keine Einwände hat und es keine einheitliche Definition des Begriffs der Bildqualität in der Bildgebung gibt. In dieser Hinsicht stimmt der Rat mit der Prüfungsabteilung darin überein, dass die Bildqualität auch ein rein subjektives Maß sein kann: Beispielsweise können Rohbilder auch als minderwertig gegenüber verarbeiteten, klaren Bildern angesehen werden (z. B. aus ästhetischen Gründen, z. B. weil sie farblos oder ausgefallen sind). Fokus) und besser (z. B. einfach weil es realistischer ist).

8. Der Ausschuss widersprach auch der Ansicht, dass Konzepte aufgrund der erforderlichen Schritte, insbesondere der Verwendung einer mathematischen Abbildung von Tonwertbereichen auf objektive Qualitätsmaßstäbe, klar würden.

9. Die relevanten Eigenschaften definieren „die Anwendung einer mathematischen Abbildung des Tonwertbereichs einer Bildregion auf eine Metrik zur Beurteilung der Bildqualität“.

9.1 Die mathematische Abbildung ist in den Ansprüchen nicht mehr definiert. Für den Fachmann ist grundsätzlich klar, dass nicht jede mathematische Darstellung zu einem aussagekräftigen Qualitätsmaß führen kann. Der Anspruch gibt jedoch nicht an, welche Bilder von dem Anspruch erfasst werden, da er nicht angibt, in welchem ​​Sinne oder zu welchem ​​Zweck die Qualität beurteilt wird. Daher ist unklar, ob eine bestimmte mathematische Darstellung in den Schutzbereich fällt.

9.2 Auch die von der Klägerin vorgelegten Beispiele für Profilmessungen überzeugen nicht, wie die Prüfstelle zutreffend festgestellt hat (Bescheid vom 28.10.2019), da es sich bei der Profiltiefe entgegen der Bildqualität um eine objektiv definierte Messgröße handelt. Daher gibt es die sogenannte Analogie nicht.

10. Vor diesem Hintergrund ist Anspruch 1 unklar (Artikel 84 EPÜ).

Board-Ansicht: Technische Beiträge

11. Ungeachtet des ausdrücklichen Einwands handelt es sich bei den Ergebnissen der beanspruchten Methode im Wesentlichen um numerische oder diskrete Qualitätsmaße (gut/schlecht). Wie die Erweiterte Beschwerdekammer in G1/19 feststellt, können Daten entgegen der Behauptung des Antragstellers nur dann eine technische Wirkung haben, wenn der technische Zweck der Daten zumindest implizit in den Ansprüchen enthalten ist (G 1/19, Gründe 98 und 137 ).

11.1 Dies ist hier nicht der Fall. Der Anspruch impliziert ausdrücklich keinen Zweck und schließt auch nichttechnische (z. B. ästhetische) Zwecke nicht aus.

11.2 Abschnitt G-II 3.3 der oben genannten EPA-Prüfungsrichtlinien hat für die Kommission keine bindende Wirkung und steht nicht im Widerspruch zu den dargelegten Ergebnissen. Den Beispielen mangele es an Detailliertheit, zudem weist die Kammer darauf hin, dass im Gegensatz zum vorliegenden Fall „[…] die Qualitätsbeurteilung digitaler Audiosignale“ lediglich im Kontext der Datenübertragung betrachtet werde.

12. Da der Anspruch keine technische Wirkung hat, beruht sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ.

Hilfsantrag 1 bis Hilfsantrag 5

Unterstützungsanfrage 1

13. Der Beschwerdeführer erklärte, dass der Zweck dieser Überarbeitung darin bestehe, hervorzuheben, dass sich der zweite „andere“ Gesichtsbereich vom ersten unterschied.

Unterstützungsanfrage 2

14. Der Beschwerdeführer behauptet, dass durch die spezifische Definition der betrachteten Bildbereiche die definierten Bildqualitätsmetriken verbessert werden könnten.

Unterstützungsanfrage 3

15. Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Änderungen die Unterschiede zu D1 hervorheben.

Hilfsbefehle 4 und 5

16. Der Beschwerdeführer erklärt, dass die zusätzliche Funktionalität die Unterschiede zur D1 hervorhebt, aber auch die Bildqualität und die Maßnahmen zur Bewertung der Bildqualität verbessert, da die Kantenerkennung zum Extrahieren von Bildbereichen, insbesondere solchen mit Tonverteilungskantenbildern, verwendet wird kann das Gesicht besser vom Hintergrund abgrenzen.

Stellungnahme der Handelskammer

17. Nach Ansicht des Rates bleiben grundlegende Fragen offen, wann ein Bild als von guter Qualität angesehen werden kann und zu welchem ​​(technischen) Zweck die Qualität gemessen wird. Ohne die Beantwortung dieser Fragen kann nicht beurteilt werden, ob das Hinzufügen von Verarbeitungsschritten oder Domänendefinitionen zur Verbesserung der Qualitätsbewertung beiträgt, geschweige denn zur Sicherstellung technischer Effekte.

17.1 Änderungen in den Hilfsbefehlen 1 bis 5 klären weder das Konzept der Bildqualität noch definieren sie einen technischen Zweck.

18. Die vorstehenden Schlussfolgerungen (Ziffern 10 und 12) behalten daher auch für die Hilfsanträge 1 bis 5 ihre Gültigkeit.

Hilfsbefehle 6 und 7

19. Basierend auf dem Beispiel auf Seite 20 sollen mit den Änderungen an den Hilfsbefehlen 6 und 7 definiert und verdeutlicht werden, wie die Bildqualität bewertet wird.

20. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass Anspruch 1 der beiden Anmeldungen widersprüchlich ist (Art. 84 EPÜ), da sie zwei unvereinbare Methoden zur Beurteilung der Bildqualität als hoch, mittel oder niedrig erfordern. Im letzten Absatz von Anspruch 1 erfolgt die Klassifizierung durch Vergleich der Bildqualitätsmetrik (natürlich numerisch, aber nicht im Anspruch definiert) mit zwei Schwellenwerten (den ersten beiden Absätzen) der Bildqualitätsmetrik (hoch, mittel, niedrig). um Gammatöne in verschiedenen Bildbereichen durchzuführen.

21. Darüber hinaus sind die vorgenommenen Änderungen noch nicht technisch festgelegt. Die obige Schlussfolgerung (Punkt 12) gilt weiterhin für die Hilfsanträge 6 und 7.

Unterstützungsanfrage 8: RPBA 2020 Artikel 13(2)

22. Zusatzanträge 8 werden dem Rat am Ende der Debatte mündlich vorgelegt. Mit den Änderungen des Hauptbeschlusses soll der Begriff der Bildqualität definiert, auf technische Zwecke beschränkt und damit der entsprechende Widerspruch der Kommission beseitigt werden.

23. Die Kammer stellt fest, dass im gesamten Prüfungsprozess (siehe Beschluss der Prüfungsabteilung vom 28.10.2019, Punkt 1) und in der Einberufungskammer das Fehlen technischer Anhaltspunkte zur Beurteilung der Bildqualität bemängelt wurde.

23.1 Es gibt keinen sachlichen Grund, der den Beschwerdeführer daran hindert, diesem Einwand durch eine frühere Änderung Rechnung zu tragen. Stattdessen hat der Beschwerdeführer bewusst darauf verzichtet (siehe oben Punkt 6). Die Kammer wird wahrscheinlich darauf bestehen, dass ihre Einwände vorhersehbar waren. Dementsprechend ist die Kammer der Auffassung, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die den späten Zeitpunkt der Änderung rechtfertigen würden.

23.2 Allein aus diesem Grund ist die Klage gemäß § 13 Abs. 2 VOBK 2020 unzulässig.

24. Der Ausschuss stellte ferner fest, dass die geänderten Ansprüche auf den ersten Blick nicht unmittelbar zulässig zu sein scheinen, zumindest angesichts des in der Vorladung angesprochenen Erfindungsoffenbarungsmangels (Artikel 83 EPÜ, siehe oben Absätze 2.1 und 6.3 sowie Mitteilung des Ausschusses, Absätze 7 bis 9) und erfüllt daher auch nicht eines der Kriterien von Artikel 13, Artikel 1 VOBK 2020.

D3-Zulassung

25. Die Frage der Zulassung des D3-Dokuments ist für die Entscheidung nicht relevant.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wurde beschlossen:

Anspruch abgelehnt.

Top Articles
Latest Posts
Article information

Author: Annamae Dooley

Last Updated: 03/04/2023

Views: 5355

Rating: 4.4 / 5 (65 voted)

Reviews: 80% of readers found this page helpful

Author information

Name: Annamae Dooley

Birthday: 2001-07-26

Address: 9687 Tambra Meadow, Bradleyhaven, TN 53219

Phone: +9316045904039

Job: Future Coordinator

Hobby: Archery, Couponing, Poi, Kite flying, Knitting, Rappelling, Baseball

Introduction: My name is Annamae Dooley, I am a witty, quaint, lovely, clever, rich, sparkling, powerful person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.